Der Vergleich

Der GenossenschaftsVergleich soll vor allem dazu dienen:

A. Menschen ganz allgemein zu zeigen, wie einfach es sein kann, die für sie "richtige" Genossenschaft zu finden.
B. Menschen zu unterstützen, mit und in "ihrer" Genossenschaft optimal zusammen zu arbeiten.
C. Menschen - vor allem Mitglieder in Genossenschaften - zu informieren über neue Chancen und Wege im Genossenschaftswesen (Trend-Berichte).
D. Genossenschaften untereinander und miteinander vergleichbar zu machen.
E. Genossenschaften die Möglichkeit zu geben, sich selbst darzustellen und ihre Vorteile und Möglichkeiten zu präsentieren.
F. Die "Selbst-Auskunft" von Genossenschaften ist gut. Wer sie durch "neutrale Schiedsrichter" bestätigen kann, erhöht die Glaubwürdigkeit. "Neutral" sind z.B. Bestätigungen von Prüfungsverbänden, Ratings, Zertifizierungen oder ähnliche Begutachtungen.
G. Wir cooperieren mit allen Personen, Organisationen und Plattformen, die dazu beitragen können, das Genossenschaftswesen und die Mitgliederförderung nachhaltig positiv zu gestalten.

(Falls Sie einen passenden Prüfungsverband suchen, helfen wir Ihnen gern dabei - MMW Bundesverband der Cooperationswirtschaft e.V. ) Wir danken dem DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- u. Prüfungsverband e.V. für die fachliche Beratung)

11/01/2015

Einladung der Mitglieder zur Generalversammlung.




Das Problem

In vielen Satzungen von Genossenschaften gibt es keine persönlichen Einladungen der Mitglieder zu Generalversammlungen. Die Mitglieder werden nur noch über große Tageszeitungen eingeladen oder erfahren die Termine über die Homepage der Genossenschaft.

(FragestellerIn: Mitglied einer überregionalen Energiegenossenschaft, 49)

Die Folge

Sie erfahren nicht den Termin zur General- oder Vertreterversammlung. Somit ist ihr gesetzlich verbrieftes Recht auf Mitwirkung erheblich eingeschränkt oder gänzlich aufgehoben.  Das bestätigen die relativ geringen Teilnehmerzahlen, besonders von großen Genossenschaften, die überregional tätig sind.
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 Unser Lösungsvorschlag

Fast jeder Bürger verfügt heute über eine eMail-Adresse. Lassen Sie sich – möglichst vor Beginn der Mitgliedschaft – möglichst schriftlich - bestätigen, dass man bereit ist, Sie per eMail über die Termine zu informieren. Auch wenn man auf die Satzung verweist, dass die bestehende Satzung eine persönliche Einladung nicht zulässt, kann man Sie zusätzlich per eMail informieren. Genossenschaftsmitglieder sollten mindestens den Standard erhalten, den Aktionäre auch haben. § 125 AktG. räumt Aktionären ein, dass sie verlangen können, elektronisch zur Hauptversammlung eingeladen zu werden ... 

Die mögliche Sicht der Genossenschaft

Wenn wir alle Mitglieder persönlich einladen, kostet das viel Geld (Postzustellung). Außerdem können wir nur über eine Bekanntmachung/Einladung über eine Tageszeitung nachweisen, dass alle  Mitglieder tatsächlich eingeladen wurden. Wir riskieren dann Anfechtungen von Generalversammlungen.

Unsere Hinweise zur Sicht der Genossenschaft

Es ist durchaus richtig, wenn eine Genossenschaft sicherstellt, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde. Aber es ist keine Genossenschaft eingeschränkt, Lösungen zu finden, die beides sicherstellen: Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung und bestmögliche Information der Mitglieder.
Wer sich dagegen sperrt, der scheint wirklich kein Interesse zu haben, dass viele der Mitglieder auf einer Generalversammlung erscheinen.

Die zusammenfassende Empfehlung

Richten Sie Ihren Wunsch sowohl an den Vorstand, wie auch an den Aufsichtsrat der Genossenschaft. Sollte man – mit welcher Begründung auch immer – nicht bereit sein, Sie  persönlich zu informieren (z.B. per eMail), sollten Sie nachdenklich werden. Versuchen Sie es dann besser bei einer anderen Genossenschaft. Auch bei bereits bestehender Mitgliedschaft, können Sie beantragen, künftig auch persönlich eingeladen zu werden. Auf die Antwort können Sie gespannt sein. Wir sind es auch …

Vertraulichkeitserklärung für Fragesteller: Wir sichern allen Fragestellern absolute Vertraulichkeit zu. Sie können uns jedoch jederzeit davon entbinden.               
Hinweise für betroffene Genossenschaften: In Abstimmung mit dem Fragesteller, bemühen wir uns in Einzelfällen – soweit eine konkrete Genossenschaft betroffen ist - auch um Klärung/Vermittlung direkt mit dieser Genossenschaft oder dem zuständigen Prüfungsverband. Für den Ausbau eines starken Genossenschaftswesens und im Interesse anderer Genossenschaften ist es notwendig, dass konkretes „Fehlverhalten“ konkret genannt wird….

Miteinander baut auf Vertrauen auf – Wo Vertrauen fehlt, tritt Misstrauen ein.